Zum Hauptinhalt springen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Liefer- und Zahlungsbedingungen

einzA Farben GmbH & Co KG

und der einzA Lackfabrik GmbH

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Für alle, auch zukünftigen, Rechtsbeziehungen mit uns gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer besonderen schriftlicher Vereinbarung. Die Anwendung abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird ausgeschlossen; sie werden auch nicht durch gegenseitige Erfüllungsleistungen anerkannt. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Vertragsschluss, Preise

(1) Unsere Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.

(2) Eine Bestellung über unseren Onlineshop ist ausschließlich Unternehmern vorbehalten. Eine Bestellung ist erst nach Registrierung bei der einzA Farben GmbH & Co KG oder der einzA Lackfabrik GmbH möglich. Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Wir können das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen. Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden (per E-Mail) die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Annahme zustande.

(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostensteigerungen, z. B. durch veränderte Kosten bei Rohstoffen, Löhnen, Transport, Verpackung oder sonstigen Kosten ein, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen und die am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen; dies gilt jedoch nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergehen sollen.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff. 7 dieser Bedingungen.

4. Lieferung und Abnahme

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Sofern der Kunde ein Unternehmer ist, geht jedoch beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung wird in allen Fällen nur die Stückgut- und Wagenladungsfracht bzw. Schiffsfracht vergütet. Mehrkosten für Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Kunden. Mehrfrachten, die durch Erhöhung des Frachtzusatzes nach Abschluss des Vertrages entstehen, hat der Kunde zu tragen, ohne dass ihm insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

5. Rechnung, Zahlung

(1) Unsere Rechnungen werden per E-Mail oder per Post versandt; sie sind sofort nach Empfang ohne Abzug zahlbar. Zahlungsziele oder Barzahlungsskonti sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

(2) Alternativ dazu kann der Kunde uns ein SEPA Firmenmandat oder ein SEPA Basismandat (COR1) erteilen. Der Einzug erfolgt nach gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Geschäftstag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, wenn der Kunde die Nichteinlösung oder Rückbuchung zu vertreten hat.

(3) Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Kunde in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden werden alle offen stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Vor vollständiger Zahlung sind wir zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Verschlechterung seiner Bonität können wir nach Ablauf einer Nachfristsetzung von 10 Tagen von dem Vertrag bzw. den Verträgen zurücktreten und den entstandenen Schaden neben unserem Anspruch gem. Abs. 3 ersetzt verlangen.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Für Verbraucher gilt die vorstehende Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts nicht. Die Abtretung von Ansprüchen aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist nur mit unserer Zustimmung möglich.

6. Mängelansprüche

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(3) Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen; ist der Kunde Unternehmer, können wir zwischen der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Wir können die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Falls die Nacherfüllung gem. Abs. 3 fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(5) Nur gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel uns nicht (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder sonst (ii) innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

7. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche von Unternehmern aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Falls der Kunde Verbraucher ist, gelten für die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen gegenüber Unternehmern beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Unternehmer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10. Datenschutz

(1) Verantwortliche Stelle im Sinne der geltenden Datenschutzbestimmungen ist die einzA Farben GmbH & Co KG, Junkersstr. 13, 30179 Hannover. Tel.: +49 (0)511-67490 0, Fax: +49 (0)511-67490 20, Sitz: Hannover HRA 25892, Geschäftsführer: Kai Winkelvoss, Birger Winkelvoss,
bzw. die einzA Lackfabrik GmbH, Rotenhäuser Str. 10, 21109 Hamburg, Tel.: +49 (0)40 -751007-0, Fax: +49 (0)40 -751007-66, Sitz: Hamburg HRB 8940, Geschäftsführer: Kai Winkelvoss.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1, lit. b (DSGVO) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlichen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
(3) Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.einza.com/datenschutz

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hannover. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Stand: 16.02.2024